CPP - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gesamtheit von Dienstleistungen - …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (vgl. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, vom 8. März 2001, Skandia, C-240/99, Slg. 2001, I-1951, Randnr. 23, und Ygeia, Randnr. 15).
L.u.p. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Artikel 13 Teil A …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 24).
Taksatorringen
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Die Begriffe, mit denen die genannten Steuerbefreiungen umschrieben sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteile vom 20. Juni 2002, Kommission/Deutschland, C-287/00, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43, und vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, Slg. 2003, I-13711, Randnr. 36).
Dornier
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Die Auslegung dieser Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht (vgl. Urteile vom 6. November 2003, Dornier, C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnr. 42, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 29, und vom 8. Juni 2006, L.u.P., C-106/05, Slg. 2006, I-5123, Randnr. 24).
Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b - …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet also nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 13 der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 17, und für den Hochschulunterricht Kommission/Deutschland, Randnr. 47).
Gregg - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Steuerbefreiungen bestimmter dem …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Dies muss auch für die spezifischen Bedingungen gelten, von denen die Gewährung dieser Befreiungen abhängig gemacht wird, und insbesondere für diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von der Befreiung erfassten Leistungen erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 1999, Gregg, C-216/97, Slg. 1999, I- 4947, Randnrn.
Institute of the Motor Industry - Mehrwertsteuer - Befreiungen - Einrichtungen …
Auszug aus EuGH, 14.06.2007 - C-445/05
Diese Befreiung betrifft jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. Urteile vom 12. November 1998, 1nstitute of the Motor Industry, C-149/97, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 18, vom 1. Dezember 2005, Ygeia, C-394/04 und C-395/04, Slg. 2005, I-10373, Randnr. 16, und vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory, C-401/05, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 24).
Skandia - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Versicherungs- und …
VDP Dental Laboratory - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - …
Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?
Die nicht einheitlichen Sprachfassungen des Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe j MwStSystRL sind dabei dahingehend auszulegen, dass es sich bei Schul- und Hochschulunterricht um Unterrichtseinheiten zur Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch den Unterrichtenden an Schüler oder Studierende handeln muss (EuGH-Urteile Haderer vom 14. Juni 2007 C-445/05, EU:C:2007:344, Rz 26; Eulitz, EU:C:2010:47, Rz 23, 29, 32).
In den bisher vom EuGH und BFH zur Unterrichtserteilung durch Privatlehrer zu beurteilenden Sachverhalten hat es sich bei den Steuerpflichtigen jeweils um Einzelunternehmer gehandelt (vergleiche EuGH-Urteile Haderer, EU:C:2007:344; Eulitz, EU:C:2010:47; BFH-Urteile vom 27. September 2007 V R 75/03, BFHE 219, 250, BStBl II 2008, 323; in BFHE 245, 391; in BFHE 245, 433).
Der EuGH hat hierzu entschieden, dass Schul- oder Hochschulunterricht dann im Sinne von Artikel 132 Absatz 1 Buchstabe j MwStSystRL von "Privatlehrern erteilt" wird, wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln und zwischen dem konkreten Inhalt des Unterrichts und den Qualifikationen der Unterrichtenden grundsätzlich ein Zusammenhang besteht (EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, Rz 30, 31).
Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen (EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, Rz 38).
Dem Merkmal "Privatlehrer" steht auch nicht entgegen, wenn die Unterrichtseinheiten, insbesondere die theoretischen, mehreren Fahrschülern gleichzeitig erteilt worden sein sollten, denn durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass es der Anerkennung einer Tätigkeit als Privatlehrer nicht entgegensteht, wenn der Unterrichtende mehreren Personen gleichzeitig Unterricht erteilt (EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, Rz 31; BFH-Urteil in BFHE 245, 391, Rz 23).
Dubrovin & Tröger - Aquatics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Darüber hinaus habe der Gerichtshof bereits entschieden, dass es der Anerkennung einer Tätigkeit als Privatlehrer nicht entgegenstehe, wenn der Unterrichtende mehreren Personen gleichzeitig Unterricht erteile (Urteil vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, EU:C:2007:344, Rn. 30 und 31).
Eulitz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j - …
Nach ständiger Rechtsprechung sollen zudem mit den in Art. 13 Teil A der Sechsten Richtlinie aufgeführten Steuerbefreiungen nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen von der Mehrwertsteuer befreit werden, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 11. Juli 1985, Kommission/Deutschland, 107/84, Slg. 1985, 2655, Randnr. 17, vom 20. November 2003, D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services, C-307/01, Slg. 2003, I-13989, Randnr. 54, vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, Slg. 2007, I-4841, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, Randnr. 18).
Daher entspricht es nicht dem Sinn dieser Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in Art. 13 genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. Urteile Horizon College, Randnr. 16, Haderer, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. November 2009, Don Bosco Onroerend Goed, C-461/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Derartige Unterschiede wären mit den in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen der Rechtsprechung unvereinbar (vgl. Urteil Haderer, Randnr. 24).
Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Sechsten Richtlinie ergibt, muss es sich für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach dieser Bestimmung bei dem Unterricht nicht nur um Schul- oder Hochschulunterricht handeln, sondern darüber hinaus muss er "von Privatlehrern erteilt" werden (vgl. Urteil Haderer, Randnr. 28).
16 bis 20, vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 23, sowie Haderer, Randnr. 19).
Hierzu ist jedoch darauf hinzuweisen, dass zum einen die Frage, ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer unterworfen oder von ihr befreit ist, nicht davon abhängen kann, wie er nach nationalem Recht qualifiziert wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Haderer, Randnr. 25).
Die Hinweise, die der Gerichtshof im Urteil Haderer gegeben hat, weisen im Ãbrigen in die gleiche Richtung.
Reitunterricht als Freizeitgestaltung
Sie bereiten auf keinen bestimmten Beruf vor, sondern haben Freizeitcharakter, auch wenn einzelne Teilnehmer später einmal professionelle Segler, Rennfahrer, Schwimmer, Jäger oder Tänzer werden mögen, die ihre so erlernten Fähigkeiten erfolgreich beruflich nutzen können (vgl. hierzu auch EuGH-Urteil Haderer vom 14.06.2007 - C-445/05, EU:C:2007:344, Rz 26 und 27; BFH-Urteil vom 27.09.2007 - V R 75/03, BFHE 219, 250, BStBl II 2008, 323, Rz 42).
Umsatzsteuerfreie Unterrichtsleistungen - Sachlicher Anwendungsbereich von Art. …
aa) Nach der EuGH-Rechtsprechung beschränkt sich der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts "nicht auf Unterricht ..., der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern [schlieÃt] ... andere Tätigkeiten ein ..., bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloÃer Freizeitgestaltung haben" (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, Slg. 2007, I-4841 Rdnr. 26).
aa) Das FG wird dabei insbesondere zu berücksichtigen haben, dass es der Erteilung von Unterrichtseinheiten, die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, durch einen Privatlehrer nicht entgegensteht, wenn dieser mehreren Personen gleichzeitig Unterricht erteilt, dass die der Unterrichtserteilung zugrunde liegende Rechtsbeziehung auch zu einer anderen Person als Unterrichtsteilnehmer bestehen kann und dass das Nichtbestehen eines Vergütungsanspruchs im Verhinderungsfall und bei Kursausfall für eine als Privatlehrer ausgeübte Tätigkeit spricht (EuGH-Urteil Haderer in Slg. 2007, I-4841 Rdnrn. 31 ff.).
Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule
Bei Anwendung dieser Bestimmung ging es bislang um Steuerpflichtige, die Einzelunternehmer waren (vgl. EuGH-Urteile Haderer vom 14. Juni 2007 C-445/05, EU:C:2007:344; Eulitz vom 28. Januar 2010 C-473/08, EU:C:2010:47; BFH-Urteile vom 27. September 2007 V R 75/03, BFHE 219, 250, Bundessteuerblatt, Teil II --BStBl II-- 2008, 323; vom 20. März 2014 V R 3/13, BFHE 245, 391; in BFHE 245, 433).
Soweit der EuGH darauf abgestellt hat, dass der Privatlehrer für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln muss (EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, Rz 30 f.), weist der erkennende Senat darauf hin, dass diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt ist.
Denn durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass es der Anerkennung einer Tätigkeit als Privatlehrer nicht entgegensteht, wenn der Unterrichtende mehreren Personen gleichzeitig Unterricht erteilt (EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, Rz 31).
Die Erforderlichkeit der Vorlage ergibt sich zum einen daraus, dass der in seinem EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie (EU:C:2019:202) eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs vorgenommen hat, die seiner bisherigen Rechtsprechung (EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344) nicht zu entnehmen war.
Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen von Ballettschulen
Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" beschränkt sich dabei nicht auf Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern er schlieÃt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloÃer Freizeitgestaltung haben (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C-445/05, Haderer, BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Rz 26).
Es gibt aber keine Gründe dafür, den Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" in Art. 13 Teil A Nr. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG anders auszulegen als in Art. 13 Teil A Nr. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. EuGH-Urteil Horizon College in BFH/NV Beilage 2007, 389, UR 2007, 587 Rz 17 und 20 und Schlussanträge der Generalanwältin vom 8. März 2007 in den Rs. C-434/05, Horizon College, Slg. 2007, 4793, und C-445/05, Haderer, Slg. 2007, 4841 Rz 40).
Eine besonders enge Auslegung des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" würde aber die Gefahr einer unterschiedlichen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts in den Mitgliedstaaten hervorrufen (EuGH-Urteil Haderer in BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Rz 24).
Steuerschuld aufgrund Rechnungserteilung
37 aa) Ein Steuerpflichtiger kann sich grundsätzlich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL berufen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Haderer vom 14. Juni 2007 C-445/05, EU:C:2007:344, UR 2007, 592, Rz 38; BFH-Urteile vom 27. September 2007 V R 75/03, BFHE 219, 250, BStBl II 2008, 323, unter II.5., Rz 37;… in BFHE 245, 433, BFH/NV 2014, 1687, Rz 15 ff.).
Dies erfasst nicht nur Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern schlieÃt andere Tätigkeiten ein, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloÃer Freizeitgestaltung haben (vgl. EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, UR 2007, 592, Rz 26).
Der Unternehmer muss auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln (vgl. EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, UR 2007, 592, Rz 30).
Ob dies voraussetzt, dass der Unternehmer eigene Vertragsbeziehungen zu dem Unterrichteten unterhalten muss, ist streitig (ablehnend EuGH-Urteil Haderer, EU:C:2007:344, UR 2007, 592, Rz 32;… Oelmaier in Sölch/Ringleb, a.a.O., § 4 Nr. 21 Rz 34;… Tehler in Rau/Dürrwächter, a.a.O., § 4 Nr. 21 Rz 340; Philipowski, UR 2010, 161, 166; Kulmsee in ReiÃ/Kraeusel/ Langer, UStG § 4 Nr. 21 Rz 101;… a.A. Lippross, Umsatzsteuer, 24. Aufl., S. 739;… zweifelnd auch Stadie, UStG, 3. Aufl., § 4 Nr. 21 Rz 12).
Umsatzsteuerbefreiung von Schwimmkursen für Säuglinge und Kleinkinder
Schul- oder Hochschulunterricht wird von "Privatlehrern erteilt", wenn die Lehrer für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln und zwischen dem konkreten Inhalt des Unterrichts und den Qualifikationen der Unterrichtenden ein Zusammenhang besteht (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, Rz 30, 31; BFH-Beschluss vom 16. März 2017 V R 38/16, BFHE 258, 167, BStBl II 2017, 1017, Rz 49).
{RN:43} Dem Merkmal "Privatlehrer" steht nicht entgegen, dass die Unterrichtseinheiten mehreren Kindern gleichzeitig erteilt werden (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, Rz 31; BFH-Urteil vom 20. März 2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, UR 2014, 569, Rz 23; vom 16. März 2017 V R 38/16, BFHE 258, 167, BStBl II 2017, 1017, Rz 50).
{RN:44} Es ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die der Unterrichtserteilung zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen unmittelbar mit den Kindern oder mit Dritten (hier: mit deren Eltern) bestehen (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, Rz 32; BFH-Entscheidungen vom 20. März 2014 V R 3/13, BFHE 245, 391, UR 2014, 569, Rz 23; vom 16. März 2017 V R 38/16, BFHE 258, 167, BStBl II 2017, 1017, Rz 50).
{RN:48} aa) Die Begriffe "Schul- und Hochschulunterricht" sind autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (EuGH-Urteile vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, Rz 17; vom 14. Juni 2007 C-434/05, Horizon College, UR 2007, 587, Rz 15).
{RN:49} "Schul- und Hochschulunterricht" erfasst nicht nur Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern schlieÃt andere Tätigkeiten ein, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten von Schülern oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloÃer Freizeitgestaltung haben (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, Rz 26; BFH-Urteil vom 5. Juni 2014 V R 19/13, BFHE 245, 433, UR 2014, 735, Rz 17; vgl. auch EuGH-Urteil vom 28. Januar 2010 C-473/08, Eulitz, UR 2010, 174, zur Erwachsenenbildung).
Eine besonders enge Auslegung des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" würde aber die Gefahr einer unterschiedlichen Anwendung des Mehrwertsteuerrechts in den Mitgliedstaaten hervorrufen (EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 C-445/05, Haderer, UR 2007, 592, Rz 24; vom 28. Januar 2010 C-473/08, Eulitz, UR 2010, 174, Rz 36; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2017 1 V 3464/16, Mehrwertsteuerrecht 2017, 474, Rz 20).
Umsatzsteuerpflicht der Durchführung eintägiger Fortbildungsseminare durch einen …
Hierzu hat der EuGH ausgeführt, zwar seien die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG umschrieben seien, eng auszulegen, doch würde eine besonders enge Auslegung des Begriffs "Schul- und Hochschulunterricht" die Gefahr einer je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen Anwendung des Mehrwertsteuersystems hervorrufen, weil die jeweiligen Unterrichtssysteme der Mitgliedstaaten unterschiedlich gestaltet seien (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C-445/05, Haderer, BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Randnr. 24).
Der EuGH hat davon ausgehend den gemeinschaftlichen Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG nicht genau definiert, sondern festgestellt, "dass sich dieser Begriff nicht auf den Unterricht beschränkt, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt, sondern dass er andere Tätigkeiten einschlieÃt, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloÃer Freizeitgestaltung haben (vgl. EuGH-Urteil Haderer in BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Randnr. 26).
Der EuGH hat ferner betont, dass der Wortlaut des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG eng auszulegen ist und sich nur auf die Tätigkeiten bezieht, die in dieser Bestimmung einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (vgl. EuGH-Urteil Haderer in BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Randnr. 37).
Der Wortlaut der Bestimmungen ist vielmehr eng auszulegen und bezieht sich nur auf die Tätigkeiten, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (vgl. EuGH-Urteil Haderer in BFH/NV Beilage 2007, 394, UR 2007, 592 Randnrn. 16 bis 19 und 37).
Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. …
Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG …
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Navicon - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 15 Nr. 5 - …
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Umsatzsteuerbefreiung von Nachhilfeinstituten: keine Mindestquote von Lehrkräften …
Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines "Reiterhofs"
Frage der Steuerbefreiung von durch privaten Schwimmunterricht erzielten Umsätze
Steuerfreiheit der Umsätze einer selbständigen Englischlehrerin - Unmittelbare …
Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …
Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen
Umsatzsteuer: Befreiung oder ermäÃigter Steuersatz für Schwimm- und …
Don Bosco Onroerend Goed - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. …
Umsatzsteuer - Frage der Steuerbefreiung der Umsätze aus Tätigkeit als …
Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht; Definition des Begriffs …
Umsatzsteuer 2009, 2010
Umsatzsteuer bei MaÃnahmen der beruflichen Orientierung von Schülern
DTZ Zadelhoff - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 3 Buchst. c und …
Berufung auf Gemeinschaftsrecht
Bescheinigungen auf Grund abgaberechtlicher Vorschriften
Umsatzsteuerpflicht von Schönheitsoperationen - Ãnderungsbescheid im …
Vollzugsdefizite bei der Besteuerung von Umsätzen im Inland und im Unionsgebiet - …
De Fruytier - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. d …
Umsatzsteuerfreiheit sog. "Erste-Hilfe-Kurse" einer GmbH
DER POSTDIENST DER BRITISCHEN ROYAL MAIL IST NACH ANSICHT VON GENERALANWÃLTIN …
Umsatzsteuerliche Beurteilung der Lehrtätigkeit eines Diplom-Ingenieurs für …
Leistungen eines selbstständigen, über Trainerlizenzen, nicht aber über eine …
Ernstliche Zweifel an Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus der Veranstaltung von …
Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung
Die Vereinnahmung von Honoraren für Vorträge und Beratungsleistungen ist bei …
Leistungen der freien Mitarbeiter des Besucherdienstes beim Deutschen Bundestag …
Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen in Form von Kursen …
Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit der Ãbernahme seelischer Versorgung von …
Zur Steuerpflicht von Umsätzen eines Nachhilfeinstituts bei Nichtvorlage einer …
Ausbildung zum Heiler; Umsatzsteuer
Zimmermann - Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates - Mehrwertsteuer - …
Umsatzsteuerfreiheit von Schönheitsoperationen bei medizinischer Indikation
Frage der Steuerbefreiung von ärztlichen Leistungen im Bereich d. plastischen …
"Vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung" …
Bescheinigung für Umsatzsteuerbefreiung; Nachhilfeeinrichtung; "Schülerhilfe"; …
Steuerfreiheit der unter Anwendung von Kinesiologie bzw. ZEN-DO als …
Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht für Karriere-Coach
Steuerrecht - "Atlaslogie"- keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung i.S.v. § 4 Nr. …
Erteilung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Umsatzsteuer
Keine Umsatzsteuerfreiheit für Honorarleistungen im Besucherdienst des Deutschen …
Umsätze einer Musiktherapeutin
Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen in der …
Umsatzsteuerbefreiung; Bescheinigung; Berufsvorbereitung; Prüfungsvorbereitung; …
Eignung von Lehrkräften
Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen
Bescheinigung zur Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz für Sprachkurse, …